Sun, 07 Jul 2024 03:40:10 +0000

Shop Akademie Service & Support Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. soll der Verwaltungsbeirat die Jahresabrechnung vor ihrer Genehmigungsbeschlussfassung prüfen und mit seiner Stellungnahme versehen. Da es sich bei der genannten Bestimmung lediglich um eine Sollvorschrift handelt, begründet die unterlassene Prüfung der Jahresabrechnung durch den Verwaltungsbeirat nicht die Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses. [1] Des Weiteren kann der Verwaltungsbeirat auch nicht zur Erstattung des Prüfungsberichts gezwungen werden. Entscheidungsfreiheit der Wohnungseigentümer Die Wohnungseigentümer haben stets die Möglichkeit, die Abstimmung über die auf Grundlage der erstellten Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. Prüfbericht der jahresabrechnung durch den verwaltungsbeirat in english. zu beschließenden Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge durch Geschäftsordnungsbeschluss in der Versammlung mehrheitlich abzulehnen, wenn eine mögliche Vorprüfung durch den Beirat nicht stattgefunden hat. Die Wohnungseigentümer können sich wegen ihrer Beschlusskompetenz aber auch über die Sollvorschrift hinwegsetzen, wenn sie die vom Verwalter vorgelegte Jahresabrechnung für zutreffend erachten und so auf eine Kontrolle durch den Beirat verzichten.

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Wenn der Verwalter jedoch in der Versammlung wesentliche Fragen unbeantwortet lässt, dann besteht der Auskunftsanspruch weiterhin. [72] KG NJW-RR 1987, 462 [73] OLG Karlsruhe MDR 1976, 758 [74] LG Itzehoe ZWE 2014, 133 Unter Umständen kann ihn dann jeder Wohnungseigentümer einzeln geltend machen. Der Verwalter ist also gut beraten, einerseits jede erdenkliche Auskunft zu erteilen und andererseits wichtige erläuterte Tatsachen im Protokoll festhalten zu lassen.